Rechtliche Regelungen zum "Sicherungsschein"

Quelle: Wikipedia

Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 7[1]) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden für eine Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz versichern muss, § 651k BGB.

Ein Reiseveranstalter/Reisevermittler darf Zahlungen erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein ausgehändigt hat.

Diese Insolvenzversicherung muss folgende Risiken abdecken: Rückzahlung von bereits geleisteten Anzahlungen, Kostenersatz für den Rücktransport der Kunden vom Urlaubsort zum geplanten Endpunkt der Reise.

Die Organisation der Rückreise obliegt jedoch dem Reisenden, der Versicherer braucht keine organisatorischen Hilfestellungen geben.

Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt regulierten Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen (§ 651k Abs. 2 BGB). Bei Überschreitung dieser Gesamtsumme werden die betroffenen Kunden nur anteilsmäßig entschädigt. Dieses kann z. B. der Fall sein, wenn ein großer oder mehrere kleinere Veranstalter zahlungsunfähig werden. Die Schadensregulierung erfolgt erst, wenn feststeht, dass diese Summe im laufenden Jahr nicht überschritten wird.
[3] Wenn man nur einzelne touristische Leistungen kauft (Bausteine), muss kein Sicherungsschein ausgegeben werden [4]. Der Reisesicherungsschein muss regelmäßig enthalten: den Namen und die Adresse des Versicherers bzw. des bürgenden Kreditinstituts,eine Definition des Versicherungsfalls,die Angabe des Versicherungsfalls „Zahlungsunfähigkeit“ oder „Insolvenz“ und die Bezeichnung der Insolvenzschäden, deren Erstattung verlangt werden kann.

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